Gemäss Ziff. 2b beantragt der Ehemann die Befreiung von der Bezahlung der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer infolge Scheidung. Soweit die rechtskräftige gerichtliche Genehmigung der Konvention damit nicht ohnehin als Gesuch beider Ehegatten um Gewährung eines Steueraufschubs im Sinn von Art. 132 Abs. 1 lit. b StG entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre es jedenfalls angezeigt gewesen, das Gesuchsformular am 24. November 2005 zumindest auch dem Rekurrenten und nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte