Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung des Steueraufschubs am 24. November 2005 einzig der früheren Ehefrau des Rekurrenten zugestellt. Da sie ihren hälftigen Miteigentumsanteil abgetreten habe, wäre sie für einen allfälligen Grundstückgewinn steuerpflichtig gewesen. Das Gesuch sei bei der Veranlagungsbehörde nie eingegangen. Der Vorinstanz lag zusammen mit der vom Grundbuchamt S. am 26. Oktober 2005 ausgefertigten Handänderungsanzeige auch das Urteil des Kreisgerichts U. vom 18. August 2005 vor. Das Dispositiv war ihr deshalb bekannt. In dessen Ziff. 2 wird die zwischen den früheren Ehegatten am 2./17. März 2005 abgeschlossene Teilkonvention im Wortlaut wiedergegeben. Gemäss Ziff.