Ebensowenig erging eine Feststellungsverfügung des Inhalts, der betreffenden Handänderung sei keine steueraufschiebende Wirkung zugekommen und es sei kein Grundstückgewinn erzielt worden. Zwar trifft es - worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinweist - zu, dass der dem Anrechnungswert von Fr. 160'000.-- entsprechende Veräusserungserlös unter dem im Jahr 2000 für die hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken bezahlten Erwerbspreis liegt und damit aus der Handänderung von vornherein kein steuerbarer Grundstückgewinn anfallen konnte. Dieser Hinweis kann indessen nicht rechtsgestaltend wirken.