c) Mit Urteil vom 18. August 2005 genehmigte das Kreisgericht U. unter anderem die zwischen dem Rekurrenten und seiner damaligen Ehefrau am 2./17. März 2005 abgeschlossene Scheidungskonvention, nach welcher die hälftigen Miteigentumsanteile der Ehefrau an den Grundstücken Nr. 000 und 001 auf den Rekurrenten übergehen sollten. Die Handänderung wurde am 17. Oktober 2005 im Grundbuch eingetragen. Eine diese Handänderung betreffende Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer liegt nicht vor. Ebensowenig erging eine Feststellungsverfügung des Inhalts, der betreffenden Handänderung sei keine steueraufschiebende Wirkung zugekommen und es sei kein Grundstückgewinn erzielt worden.