Miteigentumsanteil die entsprechenden Anlagekosten nicht überstiegen habe. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns sei daher auf zwei Erwerbe abzustellen. Für den halben Miteigentumsanteil des Rekurrenten sei auf den Erwerb vom 4. Mai resp. 22. Juni 2000 und für den zugekauften Anteil auf den 17. Oktober 2005 abzustellen. Die wertvermehrenden Aufwendungen seien vom 4. Mai 2000 bis 17. Oktober 2005 zur Hälfte, jene vom 17. Oktober 2005 bis zum Verkauf voll anrechenbar.