Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Gesetz verlange für den Aufschub der Besteuerung bei Handänderungen zufolge güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche ausdrücklich ein von beiden Ehegatten unterschriebenes Begehren. Die Veranlagungsbehörde habe deshalb der damaligen Verkäuferin als Steuerpflichtiger am 24. November 2005 ein Gesuch um Steueraufschub zugestellt. Dieses sei allerdings bei der Veranlagungsbehörde nie eingetroffen. Offensichtlich habe die damalige Steuerpflichtige auf einen Steueraufschub verzichten und demzufolge die Grundstücksveräusserung mit der Grundstückgewinnsteuer abrechnen wollen. Damals sei keine Besteuerung erfolgt, weil der Veräusserungserlös für den halben