Er nehme deshalb an, dass die Anlagekosten vom damaligen Erwerbspreis berechnet würden und sich nicht auf den Übernahmepreis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abstützten. Dass die Übernahme des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau in der Scheidung grundstücksteuerliche Auswirkungen auf einen allfälligen späteren Verkauf der Liegenschaft haben könne, sei ihm nicht bewusst gewesen.