a) Der Rekurrent macht geltend, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass seiner ehemaligen Frau ein Gesuch um Gewährung des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer zugesandt worden sei. Ansonsten hätte er darauf gedrängt, dass es unterschrieben an die Vorinstanz zurückgesandt worden wäre. Da er erst jetzt Kenntnis vom Schreiben habe, ersuche er rückwirkend um Aufschub. Er nehme deshalb an, dass die Anlagekosten vom damaligen Erwerbspreis berechnet würden und sich nicht auf den Übernahmepreis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abstützten.