1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Mai 2008 ist rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht und zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 11 Abs. 3 VRP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). Auf den Rekurs ist einzutreten.