Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2008, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Vernehmlassung nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 24. August 2008 Stellung und hielt an seinem Antrag fest. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: