C.- Gegen diese Veranlagung wandte sich A.X. mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 15. Mai 2008 an das kantonale Steueramt. Die Eingabe wurde am 2. Juni 2008 zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen und am 3. Juni 2008 als Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 16. April 2008 ins Geschäftsverzeichnis der Verwaltungsrekurskommission aufgenommen. Der Rekurrent beantragt, rückwirkend sei die Grundstückgewinnsteuer für die Handänderung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten aufzuschieben.