Grundstückgewinn von Fr. 67'050.--. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 16. April 2008 teilweise gut. Sie hielt daran fest, für die Handänderung zufolge der Scheidung sei kein Steueraufschub verlangt worden. Jedoch verzichtete sie auf die Abrundung beim Erwerbspreis und liess einen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teil der zusätzlich geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen zur Hälfte zum Abzug zu. Es ergab sich ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 66'285.--. Dementsprechend wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen.