Die Veranlagungsbehörde ging davon aus, für die Handänderung zufolge der Scheidung habe B.X-Y., der am 24. November 2005 ein entsprechendes Gesuch zugesandt worden sei, keinen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer verlangt. Sie ermittelte dementsprechend einen Erwerbspreis von - abgerundet - Fr. 342'000.--, nämlich die Hälfte des im Jahr 2000 bezahlten Preises von Fr. 365'000.-- zuzüglich den Übernahmewert des hälftigen Miteigentumsanteils der früheren Ehefrau von Fr. 160'000.-- gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention. Sie liess die deklarierten Nebenkosten und von den deklarierten wertvermehrenden Aufwendungen Fr. 5'070.-- zum Abzug zu. Dementsprechend ergab sich ein steuerbarer