B.- In der Steuererklärung für Grundstückgewinne deklarierte A. X. am 30. Juni 2007 einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 17'752.--. Vom Veräusserungserlös von Fr. 420'000.-- zog er einen Erwerbspreis von Fr. 365'000.--, Nebenkosten von Fr. 5'880.-- und wertvermehrende Aufwendungen von Fr. 31'368.-- ab. Die Veranlagungsbehörde ging davon aus, für die Handänderung zufolge der Scheidung habe B.X-Y., der am 24. November 2005 ein entsprechendes Gesuch zugesandt worden sei, keinen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer verlangt.