2 des Urteilsdispositivs im Wortlaut wiedergegebenen Vereinbarung wurde zudem festgehalten, der Ehemann beantrage die "Befreiung von der Bezahlung der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer infolge Scheidung". Das Grundbuchamt S. trug die Handänderung am 17. Oktober 2005 im Grundbuch ein und stellte die Handänderungsanzeige vom 26. Oktober 2005 samt Kopie des Scheidungsurteils unter anderem der Abteilung Grundstückgewinnsteuer des kantonalen Steueramtes zu. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Januar 2007 veräusserte A. X. die Grundstücke Nrn. 000 und 001 zum Preis von Fr. 420'000.-- an Z. Die Handänderung wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen.