{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-121_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3910&type=1563347022&cHash=d546ba5b793e1967bec170837904fbf4", "Checksum": "f23a5d94d1d23329e8ebd9bd491322ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 Abs. 4 und Art. 132 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1). 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Die Zustellung des\nFormulars an die frühere Ehefrau des Rekurrenten ist zudem aktenmässig nicht belegt.\n\nUnter diesen Umständen kann dem Rekurrenten nicht entgegen gehalten werden, der\nHandänderung gemäss dem Scheidungsurteil vom 18. August 2005 sei keine\nsteueraufschiebende Wirkung zugekommen. Dass bei entsprechendem\nübereinstimmendem Gesuch der Ehegatten die Handänderung als steueraufschiebend\nbehandelt worden wäre, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht in Abrede gestellt.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Handänderung gemäss\nScheidungsurteil vom 18. August 2005 und Grundbucheintrag vom 17. Oktober 2005\nsteueraufschiebend wirkte. Damit ist der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 16. April 2008 aufzuheben. Es ist von dem\nim Jahr 2000 für die beiden Grundstücke Nrn. 000 und 001, S., bezahlten Erwerbspreis\nvon zusammen Fr. 365'000.-- auszugehen. Der Veräusserungserlös von Fr. 420'000.--\nund die Nebenkosten von Fr. 5'880.-- sind unbestritten. Im Rekurs wird auch die\nteilweise Nichtzulassung der wertvermehrenden Aufwendungen nicht beanstandet.\nSoweit die Vorinstanz die Aufwendungen als wertvermehrend anerkannt hat, hat sie sie\nunter Hinweis auf die fehlende steueraufschiebende Wirkung der Handänderung\ngemäss Scheidungsurteil vom 18. August 2005 lediglich zur Hälfte zum Abzug\nzugelassen. Da jener Handänderung jedoch die steueraufschiebende Wirkung nicht\nabgesprochen werden kann, ist nicht lediglich der halbe Betrag, entsprechend\nFr. 5'335.--, sondern der volle Betrag von Fr. 10'670.-- zum Abzug zuzulassen. Damit\nergibt sich ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 38'450.--.\n\ne) Da gemäss Art. 141 Abs. 3 StG bei Erwerb des Grundstückes aus\nsteueraufschiebender Veräusserung für die Berechnung der Eigentumsdauer und der\nSelbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatte auf die letzte\nsteuerbegründende Veräusserung, mithin auf den Erwerb der Grundstücke durch den\nRekurrenten und seine damalige Ehefrau im Jahr 2000 und die Veräusserung durch den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrenten im Jahr 2007, abgestellt wird, entfällt ein Zuschlag in Anwendung von Art.\n141 Abs. 1 StG. Ebensowenig besteht allerdings ein Anspruch auf einen Rabatt\ngestützt auf Art. 141 Abs. 2 StG.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 16. April 2008 aufgehoben.\n\n2. Der Rekurrent wird mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 38'450.--\nveranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}