{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-121_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3910&type=1563347022&cHash=d546ba5b793e1967bec170837904fbf4", "Checksum": "f23a5d94d1d23329e8ebd9bd491322ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 Abs. 4 und Art. 132 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1). Steueraufschiebender Eigentumswechsel bei Scheidung (Verwaltungsrekurskommission, 25. Februar 2009, I/1-2008/121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:02:54", "Checksum": "38ddd36ff0244530e187c75b2e4db75f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121\nRegeste:\nArt. 136 Abs. 4 und Art. 132 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1). Steueraufschiebender Eigentumswechsel bei Scheidung (Verwaltungsrekurskommission, 25. Februar 2009, I/1-2008/121).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Der Rekurrent macht geltend, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass seiner\nehemaligen Frau ein Gesuch um Gewährung des Aufschubs der\nGrundstückgewinnsteuer zugesandt worden sei. Ansonsten hätte er darauf gedrängt,\ndass es unterschrieben an die Vorinstanz zurückgesandt worden wäre. Da er erst jetzt\nKenntnis vom Schreiben habe, ersuche er rückwirkend um Aufschub. Er nehme\ndeshalb an, dass die Anlagekosten vom damaligen Erwerbspreis berechnet würden\nund sich nicht auf den Übernahmepreis der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nabstützten. Dass die Übernahme des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau in der\nScheidung grundstücksteuerliche Auswirkungen auf einen allfälligen späteren Verkauf\nder Liegenschaft haben könne, sei ihm nicht bewusst gewesen.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, das Gesetz verlange für den Aufschub der\nBesteuerung bei Handänderungen zufolge güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche\nausdrücklich ein von beiden Ehegatten unterschriebenes Begehren. Die\nVeranlagungsbehörde habe deshalb der damaligen Verkäuferin als Steuerpflichtiger am\n24. November 2005 ein Gesuch um Steueraufschub zugestellt. Dieses sei allerdings bei\nder Veranlagungsbehörde nie eingetroffen. Offensichtlich habe die damalige\nSteuerpflichtige auf einen Steueraufschub verzichten und demzufolge die\nGrundstücksveräusserung mit der Grundstückgewinnsteuer abrechnen wollen. Damals\nsei keine Besteuerung erfolgt, weil der Veräusserungserlös für den halben\nMiteigentumsanteil die entsprechenden Anlagekosten nicht überstiegen habe. Für die\nErmittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns sei daher auf zwei Erwerbe\nabzustellen. Für den halben Miteigentumsanteil des Rekurrenten sei auf den Erwerb\nvom 4. Mai resp. 22. Juni 2000 und für den zugekauften Anteil auf den 17. Oktober\n2005 abzustellen. Die wertvermehrenden Aufwendungen seien vom 4. Mai 2000 bis 17.\nOktober 2005 zur Hälfte, jene vom 17. Oktober 2005 bis zum Verkauf voll anrechenbar.\n\nb) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StG gilt als Erwerbspreis der durch die Grundbuchbelege\nausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der\ntatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit\nSteueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die\nkeinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte (Art. 136 Abs. 4 StG). Nach Art.\n132 Abs. 1 lit. b StG wird die Besteuerung bei Eigentumswechsel unter Ehegatten zur\nAbgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeiträge gemäss Art. 165 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt:\nZGB) auf Begehren beider Ehegatten aufgeschoben.\n\nc) Mit Urteil vom 18. August 2005 genehmigte das Kreisgericht U. unter anderem die\nzwischen dem Rekurrenten und seiner damaligen Ehefrau am 2./17. März 2005\nabgeschlossene Scheidungskonvention, nach welcher die hälftigen\nMiteigentumsanteile der Ehefrau an den Grundstücken Nr. 000 und 001 auf den\nRekurrenten übergehen sollten. Die Handänderung wurde am 17. Oktober 2005 im\nGrundbuch eingetragen. Eine diese Handänderung betreffende Veranlagung zur\nGrundstückgewinnsteuer liegt nicht vor. Ebensowenig erging eine\nFeststellungsverfügung des Inhalts, der betreffenden Handänderung sei keine\nsteueraufschiebende Wirkung zugekommen und es sei kein Grundstückgewinn erzielt\nworden. Zwar trifft es - worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinweist - zu,\ndass der dem Anrechnungswert von Fr. 160'000.-- entsprechende Veräusserungserlös\nunter dem im Jahr 2000 für die hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken\nbezahlten Erwerbspreis liegt und damit aus der Handänderung von vornherein kein\nsteuerbarer Grundstückgewinn anfallen konnte. Dieser Hinweis kann indessen nicht\nrechtsgestaltend wirken.\n\nDie Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung des Steueraufschubs am 24. November\n2005 einzig der früheren Ehefrau des Rekurrenten zugestellt. Da sie ihren hälftigen\nMiteigentumsanteil abgetreten habe, wäre sie für einen allfälligen Grundstückgewinn\nsteuerpflichtig gewesen. Das Gesuch sei bei der Veranlagungsbehörde nie\neingegangen. Der Vorinstanz lag zusammen mit der vom Grundbuchamt S. am\n26. Oktober 2005 ausgefertigten Handänderungsanzeige auch das Urteil des\nKreisgerichts U. vom 18. August 2005 vor. Das Dispositiv war ihr deshalb bekannt. In\ndessen Ziff. 2 wird die zwischen den früheren Ehegatten am 2./17. März 2005\nabgeschlossene Teilkonvention im Wortlaut wiedergegeben. Gemäss Ziff. 2b beantragt\nder Ehemann die Befreiung von der Bezahlung der Handänderungs- und\nGrundstückgewinnsteuer infolge Scheidung. Soweit die rechtskräftige gerichtliche\nGenehmigung der Konvention damit nicht ohnehin als Gesuch beider Ehegatten um\nGewährung eines Steueraufschubs im Sinn von Art. 132 Abs. 1 lit. b StG\nentgegenzunehmen gewesen wäre, wäre es jedenfalls angezeigt gewesen, das\nGesuchsformular am 24. November 2005 zumindest auch dem Rekurrenten und nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}