{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2008-121_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3910&type=1563347022&cHash=d546ba5b793e1967bec170837904fbf4", "Checksum": "f23a5d94d1d23329e8ebd9bd491322ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2008/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2009 I/1-2008/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 Abs. 4 und Art. 132 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1). 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Februar 2009, I/1-2008/121).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nA. X., Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer\n\nSachverhalt:\n\nA.- A. X. erwarb zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B. X.-Y. am 4. Mai 2000 das\nGrundstück Nr. 000 und am 22. Juni 2000 das Grundstück Nr. 001, beide in S.\ngelegen, zum Preis von Fr. 350'000.-- und von Fr. 15'000.-- zu je hälftigem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMiteigentum. Mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 18. August 2005 genehmigte\ndas Kreisgericht U. unter anderem eine zwischen A. X. und B. X.-Y. am 2./17. März\n2005 abgeschlossene Teilkonvention, nach der die Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an\nden Grundstücken an den Ehemann abtrat. Der Übernahmewert wurde auf\nFr. 160'000.-- festgesetzt. In den weiteren Bestimmungen der in Ziff. 2 des\nUrteilsdispositivs im Wortlaut wiedergegebenen Vereinbarung wurde zudem\nfestgehalten, der Ehemann beantrage die \"Befreiung von der Bezahlung der\nHandänderungs- und Grundstückgewinnsteuer infolge Scheidung\". Das\nGrundbuchamt S. trug die Handänderung am 17. Oktober 2005 im Grundbuch ein und\nstellte die Handänderungsanzeige vom 26. Oktober 2005 samt Kopie des\nScheidungsurteils unter anderem der Abteilung Grundstückgewinnsteuer des\nkantonalen Steueramtes zu.\n\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Januar 2007 veräusserte A. X. die\nGrundstücke Nrn. 000 und 001 zum Preis von Fr. 420'000.-- an Z. Die Handänderung\nwurde gleichentags im Grundbuch eingetragen.\n\nB.- In der Steuererklärung für Grundstückgewinne deklarierte A. X. am 30. Juni 2007\neinen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 17'752.--. Vom Veräusserungserlös von\nFr. 420'000.-- zog er einen Erwerbspreis von Fr. 365'000.--, Nebenkosten von\nFr. 5'880.-- und wertvermehrende Aufwendungen von Fr. 31'368.-- ab. Die\nVeranlagungsbehörde ging davon aus, für die Handänderung zufolge der Scheidung\nhabe B.X-Y., der am 24. November 2005 ein entsprechendes Gesuch zugesandt\nworden sei, keinen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer verlangt. Sie ermittelte\ndementsprechend einen Erwerbspreis von - abgerundet - Fr. 342'000.--, nämlich die\nHälfte des im Jahr 2000 bezahlten Preises von Fr. 365'000.-- zuzüglich den\nÜbernahmewert des hälftigen Miteigentumsanteils der früheren Ehefrau von\nFr. 160'000.-- gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention. Sie liess die\ndeklarierten Nebenkosten und von den deklarierten wertvermehrenden Aufwendungen\nFr. 5'070.-- zum Abzug zu. Dementsprechend ergab sich ein steuerbarer\nGrundstückgewinn von Fr. 67'050.--. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das\nkantonale Steueramt mit Entscheid vom 16. April 2008 teilweise gut. Sie hielt daran\nfest, für die Handänderung zufolge der Scheidung sei kein Steueraufschub verlangt\nworden. Jedoch verzichtete sie auf die Abrundung beim Erwerbspreis und liess einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTeil der zusätzlich geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen zur Hälfte\nzum Abzug zu. Es ergab sich ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 66'285.--.\nDementsprechend wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen.\n\nC.- Gegen diese Veranlagung wandte sich A.X. mit als Einsprache bezeichnetem\nSchreiben vom 15. Mai 2008 an das kantonale Steueramt. Die Eingabe wurde am 2.\nJuni 2008 zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen und\nam 3. Juni 2008 als Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 16. April 2008 ins\nGeschäftsverzeichnis der Verwaltungsrekurskommission aufgenommen. Der Rekurrent\nbeantragt, rückwirkend sei die Grundstückgewinnsteuer für die Handänderung\naufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten aufzuschieben.\n\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2008, der Rekurs sei unter\nKostenfolge abzuweisen. Zur Vernehmlassung nahm der Rekurrent mit Eingabe vom\n24. August 2008 Stellung und hielt an seinem Antrag fest.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Mai 2008 ist rechtzeitig bei der\nVorinstanz eingereicht und zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission\nüberwiesen worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 11\nAbs. 3 VRP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist im Rekurs bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns im\nErgebnis einzig die Höhe des anrechenbaren Erwerbspreises.\n\n"}