dd) Zu keiner anderen Beurteilung ist schliesslich das Bundesgericht für die Besteuerung der Gutschriften der New Basis AG ausserhalb der paulianischen Rückforderungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 286 SchKG gekommen (vgl. BGE vom 8. August 2007, 2A.613/2006 und 2A.614/2006, 2A.506/2006). 3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist.