286 SchKG geäussert, sondern es im Gegenteil als (noch) nicht bewiesen erachtet, dass es sich bei den Auszahlungen innerhalb dieser Frist um rückforderbare Leistungen handelt, da die ausgewiesenen Erträge nicht ausschliesslich durch das Umlageprinzip finanziert werden mussten, sondern teilweise auf tatsächlich erfolgreichen Devisentransaktionen beruhten. Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht massgebend, wie die Anlegerforderungen, soweit sie das ursprünglich hingegebene Kapital überstiegen, im