Die paulianische Anfechtung basiert jedoch nicht auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage der erbrachten Leistung. Zudem hat das Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 17. Juli 2007 entgegen der Darstellung durch den Beschwerdeführer sich nicht zur Frage der Rückforderung ausserhalb der Jahresfrist des Art. 286 SchKG geäussert, sondern es im Gegenteil als (noch) nicht bewiesen erachtet, dass es sich bei den Auszahlungen innerhalb dieser Frist um rückforderbare Leistungen handelt, da die ausgewiesenen Erträge nicht ausschliesslich durch das Umlageprinzip finanziert werden mussten, sondern teilweise auf tatsächlich erfolgreichen Devisentransaktionen beruhten.