cc) Indem die Konkursverwaltung die den Beschwerdeführern von der New Basis AG auf ihrem Konto gutgeschriebenen Erträge nicht als Forderungen in den Kollokationsplan aufgenommen hat, vertritt sie die Auffassung, es fehle dafür ein Rechtsgrund. Dass sie diese Auffassung aber auch klageweise gegenüber Anlegern, welche sich die Gutschriften auszahlen liessen, vertritt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es liegt lediglich das Muster einer paulianischen Anfechtung gemäss Art. 286 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt: SchKG) in den Akten. Die paulianische Anfechtung basiert jedoch nicht auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage der erbrachten Leistung.