Das Verhalten der Konkursverwaltung hatte für die Beschwerdeführer mithin einen privaten Kapitalverlust zur Folge. Ein solcher ist aber bei der Einkommenssteuer nicht absetzbar und für diese Steuer daher unbeachtlich (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.4.2.3).