Ob die Konkursverwaltung der New Basis AG über eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfügte, die sie hätte zur Verrechnung stellen können, erscheint zumindest als zweifelhaft. Selbst wenn die Konkursverwaltung in einer späteren Steuerperiode angebliche Gegenforderungen mit der Kapitalschuld zur Verrechnung stellte, bestritt sie die Kapitalrückzahlungspflicht im Sinn einer Parteibehauptung und erklärte die Beschwerdeführer für ihr Kapital als verlustig, was diese akzeptierten. Das Verhalten der Konkursverwaltung hatte für die Beschwerdeführer mithin einen privaten Kapitalverlust zur Folge.