BGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.4.1.1). Dass im vorliegenden Fall gegen solche Anleger Rückforderungsklagen gemäss Art. 62 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) erhoben und gar gutgeheissen worden wären, ist nicht ersichtlich.