Auch soweit in den Gutschriften Leistungen erblickt werden, welche der Rückforderung auf dem Weg der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 286 SchKG zugänglich sind, wird die Auffassung bestätigt, dass die Gutschriften nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. Dieser Schluss ist auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ziehen. Danach ist es unstatthaft, das zwischen der Kapitaleinlage und der Konkurseröffnung Geschehene als vollumfänglich fiktiv zu erklären und somit gleichsam ungeschehen zu machen. Dies werde insbesondere am Beispiel derjenigen Anleger deutlich, die noch vor Beginn der paulianischen Anfechtungsfrist von Art.