Den Gutschriften liegen die zwischen den Beschwerdeführern und der New Basis AG am 17. Oktober 2001 und am 16. Oktober 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen "Devisenhandel Investment" zugrunde. Sie wurden gestützt auf diese Vereinbarung auf monatlich erstellten Kontoauszügen ausgewiesen. Damit erfolgten die Gutschriften und allfällige Auszahlungen nicht ohne Rechtsgrund, sondern gestützt auf einen zweiseitigen Vertrag, der von beiden Parteien gleich verstanden und vollzogen wurde (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.42.2). Auch soweit in den Gutschriften Leistungen erblickt werden, welche der Rückforderung auf dem Weg der paulianischen Anfechtung gemäss Art.