bb) In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführer seien durch die betreffenden Gutschriften ungerechtfertigt bereichert worden. Deshalb bestehe ein Rückforderungsanspruch der Konkursmasse gestützt auf Art. 62 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR).