In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, es stehe eine Rückforderung gestützt auf Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) oder gestützt auf Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung mit einer Frist von fünf Jahren) in Frage. Vielmehr behandelt auch das von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2007 (vgl. E. 2a) die Rückforderung gestützt auf Art. 286 SchKG (Schenkungsanfechtung). Damit fragt sich, ob den gutgeschriebenen Erträgen generell ein Rückforderungsanspruch der New Basis AG oder der Konkursmasse entgegensteht.