Erträge gutgeschrieben worden sein sollten, sind sie in der umstrittenen Nachsteuerveranlagung nicht erfasst worden. Insoweit hat die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach sich allenfalls dann ein Widerspruch ergeben könnte, wenn Leistungen als Einkommen besteuert werden, welche aufgrund einer paulianischen Anfechtung der Rückforderung durch die Konkursmasse unterliegen (vgl. BGE vom 27. Januar 2003, 2A.181/2002, E. 2.3). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte