Dabei könnte der Anleger den Standpunkt vertreten, er habe sich nicht gutgeschriebene Zinsen, sondern Einlagen auszahlen lassen, so dass Zinserträge unter Umständen erst bei Auflösung eines Kontos besteuert werden könnten. Eine Beschränkung des Ist-Prinzips auf "Schneeballsysteme" liesse sich zudem sachlich nicht begründen, da die Bonität von Schuldnern stufenlos ist und damit die Grenze zwischen Ist- und Sollprinzip nicht abstrakt festgelegt werden kann.