Ein genereller Wechsel vom Soll-Prinzip, nach welchem bei Erträgen aus Kapitalvermögen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt wird, zur Besteuerung nach dem Ist-Prinzip im Zeitpunkt der Auszahlung vermag nicht zu überzeugen. Danach dürften beispielsweise Zinserträge auf Bankkonti erst bei deren Auszahlung besteuert werden. Dabei könnte der Anleger den Standpunkt vertreten, er habe sich nicht gutgeschriebene Zinsen, sondern Einlagen auszahlen lassen, so dass Zinserträge unter Umständen erst bei Auflösung eines Kontos besteuert werden könnten.