Für die Beurteilung, ob die Forderung einbringlich sei, ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit, also jeweils an den Monatsenden, bestanden haben. Nicht ausschlaggebend ist, ob die New Basis AG in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen wäre, wenn sehr viele Gläubiger tatsächlich Zahlungen verlangt hätten, da dies auch bei solventen Schuldnern nicht auszuschliessen wäre. Die Forderung erschien im damaligen Zeitpunkt nicht als unsicher. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre (vgl. dazu BGE vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B. 21.1 Nr. 10, E. 3;