nichts zu ändern, dass die auf den monatlichen Auszügen aufgeführten Devisenhandelsgeschäfte so wohl nicht oder nur teilweise stattgefunden haben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der New Basis AG noch am 26. August 2002 weitere Mittel im Umfang von Fr. 30'000.-- anvertrauten, zeigt, dass auch sie selbst davon ausgingen, die Rückzahlung des investierten Kapitals und die Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge sei gesichert. Für die Beurteilung, ob die Forderung einbringlich sei, ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit, also jeweils an den Monatsenden, bestanden haben.