Denn die Situation, dass die Anleger vollumfänglich und gleichzeitig ihre Gewinne und Guthaben ausbezahlt bzw. zurückerstattet haben wollen, tritt bei "Schneeballsystemen" regelmässig erst dann ein, wenn das System schon als solches entlarvt oder wegen fehlender Liquidität zusammengebrochen ist (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2A.589/2003, E. 2.2.2.1). Abgesehen davon können selbst solvente Schuldner (z.B. Banken) in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, wenn sehr viele © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte