Deshalb kann die Einkommensrealisierung bei gutgeschriebenen, aber nicht ausbezahlten Erträgen nicht schon mit dem Argument verneint werden, der Betrüger verfüge nicht über genügend Mittel, um alle Anleger zu befriedigen, wenn diese auf ihrem Recht auf Auszahlung ihrer Erträge sowie auf Rückerstattung ihrer Einlagen beharren würden. Denn die Situation, dass die Anleger vollumfänglich und gleichzeitig ihre Gewinne und Guthaben ausbezahlt bzw. zurückerstattet haben wollen, tritt bei "Schneeballsystemen" regelmässig erst dann ein, wenn das System schon als solches entlarvt oder wegen fehlender Liquidität zusammengebrochen ist (vgl. BGE vom 14. Januar 2005, 2A.589/2003, E. 2.2.2.1).