Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs und können die Anleger darüber verfügen, soweit die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht unsicher erscheint, die Anleger auf den Vermögenszuwachs greifen können und nicht anzunehmen ist, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre, wenn die Anleger Zahlung verlangt hätten. Als Verfügung hat auch zu gelten, wenn die Anleger ihren Willen erkennbar in dem Sinn betätigen, ihre Ertragsguthaben für weitere Anlagen stehen zu lassen (vgl. BGE vom 6. Februar 2003, 2P.208/2002, E. 2.2.2).