Auch bei "Schneeballsystemen" ist gemäss den allgemeinen Regeln zum Ertrag auf Kapitalvermögen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird, nicht auf den späteren Moment einer allfälligen Konkurseröffnung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs und können die Anleger darüber verfügen, soweit die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht unsicher erscheint, die Anleger auf den Vermögenszuwachs greifen können und nicht anzunehmen ist, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre, wenn die Anleger Zahlung verlangt hätten.