Bei Ertrag aus Kapitalvermögen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird (vgl. BGE vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10, E. 3 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 23 E. 2e). Auch bei "Schneeballsystemen" ist gemäss den allgemeinen Regeln zum Ertrag auf Kapitalvermögen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird, nicht auf den späteren Moment einer allfälligen Konkurseröffnung.