Einkommen gilt grundsätzlich als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. In der Regel wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend betrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Bei Ertrag aus Kapitalvermögen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird (vgl. BGE vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10, E. 3 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 23 E. 2e).