Dementsprechend stellen die Gutschriften der New Basis AG auf dem Konto der Beschwerdeführer steuerbaren Vermögensertrag und nicht steuerfreien Kapitalgewinn im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG dar. Auch das Bundesgericht ist im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung der von der New Basis AG ihren Anlegern gutgeschriebenen Erträge gelangt (vgl. BGE vom 8. August 2007, 2A.613/2006 und 2A.614/2006, E. 3.2 und 3.3). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Sodann ist zu prüfen, ob und wann diese Erträge realisiert worden sind.