Angesichts dieser Abgrenzung zwischen (steuerbarem) Vermögensertrag und (steuerfreiem) privatem Kapitalgewinn ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, das die den Beschwerdeführern auf ihrem Konto bei der New Basis AG gutgeschriebenen Beträge nicht privaten Kapitalgewinn darstellen. Die New Basis AG trat als Vermögensverwalterin auf und ging unbestrittenermassen weitgehend nach dem "Schneeballsystem" vor. Zwar wurden die ihr von den Anlegern anvertrauten Mittel in Devisenhandelsgeschäften eingesetzt, mit denen Gewinne und Verluste erzielt wurden.