nicht auf die Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten, sondern auf deren Veräusserung zurückzuführen ist, bildet keinen Vermögensertrag. Anlässlich der Veräusserung wird die Substanz nicht "ausgeliehen", sondern eingetauscht in einen anderen Vermögenswert. Bei der Veräusserung wird der einkommenssteuerrechtlich bis anhin unbeachtliche Mehrwert eines Vermögenswertes durch dessen Umwandlung in ein anderes Vermögensrecht realisiert, wobei der Veräusserungsbegriff mit Blick auf die Differenzierungsfunktion Vermögensertrag/Kapitalgewinn weit zu fassen ist (vgl. Reich, a.a.O., N 7 zu Art. 20 DBG).