Weil die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne in steuersystematischer Hinsicht eine Lücke darstellt, ist der Bereich der Steuerfreiheit mit Blick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip möglichst eng zu halten. Dementsprechend sind insbesondere die Begriffe des Vermögensertrags und der selbständigen Erwerbstätigkeit weit zu fassen. Jedenfalls ist der Begriff des privaten Kapitalgewinns nicht ausdehnend zu interpretieren (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 52 zu Art. 16 DBG unter Hinweis auf BGE 115 Ib 238). Zur Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Verursachung eines Wertzuflusses abzustellen.