Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG), doch fehlt es an der Möglichkeit, Kapitalgewinne (Veräusserungsgewinne) von anlagefondsähnlichen Unternehmen dem Privatvermögen des Anlegers zuzurechnen, sofern die Anlage, bei deren Veräusserung der Gewinn erzielt worden ist, nicht im Namen und auf Rechnung oder aufgrund eines Treuhandverhältnisses auf Rechnung des Anlegers erfolgte (vgl. BGE vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10, E. 1, und BGE vom 13. Februar 2003, 2A.146/2002, E. 2.3 je mit Hinweis auf BGE vom 21. Oktober 1996, in: ASA 66 S. 377 E. 2b).