© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdebeteiligte führt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde aus, Rückzahlungen seien lediglich im Rahmen von Vergleichen erfolgt. Würden die Betroffenen Widerstand leisten, müsste davon wohl Abstand genommen werden. Eine gerichtlich bestätigte Praxis liege nicht vor. Es treffe nicht zu, dass sich die Konkursverwaltung bei ihren Rückforderungen von "ohne Rechtsgrund ausbezahlten Gewinngutschriften" auf eine gesicherte Rechtspraxis abstütze.