Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die New Basis AG habe sich gegenüber den Beschwerdeführenden vertraglich zu Gewinngutschriften bzw. -auszahlungen verpflichtet, weshalb nicht von einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rede sein könne. Andernfalls wären jeweils alle Empfänger von Leistungen aus laufenden Verträgen vor der Konkurseröffnung zur Rückleistung verpflichtet, denn der leistende Schuldner könnte vor der Konkurseröffnung nie sämtliche Gläubiger befriedigen. Die Normen über die Rückleistungsverpflichtungen unter Vertragspartnern seien im SchKG enthalten und würden nicht durch Art. 62 OR geregelt.