Mit der Verfügung der Konkursverwaltung habe sich die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Hingabe der gutgeschriebenen Erträge von Fr. 152'283.-- verwirklicht. Da es sich zweifellos um eine gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung handle, sei die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen. Damit habe sich der Abfluss des früher zugeflossenen Vermögensertrags verwirklicht. Dieser Sachverhalt sei steuerlich relevant. Die steuerliche Erfassung hänge auch davon ab, dass die Rückerstattungspflicht im Sinn von Art. 62 ff. OR vom Entreicherten nicht geltend gemacht oder mit Erfolg durchgesetzt werde.