Zentrales Tatbestandsmerkmal des Einkommens bilde das "Behaltendürfen". Die Verfügung der Konkursverwaltung vom 25. Februar 2005 verkörpere im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung einen steuerlich zu beachtenden Rückerstattungsanspruch, der sich auf den gesamten fiktiven Vermögenszuwachs beziehe. Gleich wie der Zufluss sei auch der Einkommensabfluss ein faktischer Vorgang, der mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abgeschlossen werde. Auch hier sei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Mit der Verfügung der Konkursverwaltung habe sich die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Hingabe der gutgeschriebenen Erträge von Fr. 152'283.-- verwirklicht.