deren Verrechnung mit Teilen der angemeldeten Forderung akzeptierten. Es entstehe kein Einkommen, wenn der Fehlbare das, was er unrechtmässig erworben habe, tatsächlich abliefern oder zurückgeben müsse. Ungerechtfertigte Einkünfte dürften nur zu steuerbarem Einkommen führen, wenn der Rückerstattungs- bzw. Herausgabeanspruch nicht erfolgreich geltend gemacht werde. Eine spätere Rückerstattung neutralisiere den früheren Zufluss. Zentrales Tatbestandsmerkmal des Einkommens bilde das "Behaltendürfen".